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   BPatG, 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03   

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BPatG, 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03 (https://dejure.org/2006,33593)
BPatG, Entscheidung vom 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03 (https://dejure.org/2006,33593)
BPatG, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - 29 W (pat) 270/03 (https://dejure.org/2006,33593)
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  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03
    Den sachbezogenen Aussageinhalt von "COMEDY HOT SHOT" wird der Verkehr wegen der Nähe zum Inhalt der Produktionen unmittelbar und ohne weitere Überlegungen auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 ff. - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 ff. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 242 ff. - Winnetou).

    Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten; GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BlfPMZ 2001, 398 - LOOK).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03
    Den sachbezogenen Aussageinhalt von "COMEDY HOT SHOT" wird der Verkehr wegen der Nähe zum Inhalt der Produktionen unmittelbar und ohne weitere Überlegungen auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 ff. - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 ff. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 242 ff. - Winnetou).

    Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten; GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BlfPMZ 2001, 398 - LOOK).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03
    Dabei genügt es, dass das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR Int. 2004, 410 - BIOMILD).

    Die Neuschöpfung muss aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erwecken, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410 - BIOMILD; GRUR Int. 2004, 500, 507 - Postkantoor).

  • BGH, 31.10.2002 - I ZR 207/00

    Markenrechtlicher Schutz für "Dresdner Christstollen"

    Auszug aus BPatG, 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03
    Den sachbezogenen Aussageinhalt von "COMEDY HOT SHOT" wird der Verkehr wegen der Nähe zum Inhalt der Produktionen unmittelbar und ohne weitere Überlegungen auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 ff. - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 ff. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 242 ff. - Winnetou).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03
    Die Neuschöpfung muss aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erwecken, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410 - BIOMILD; GRUR Int. 2004, 500, 507 - Postkantoor).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03
    Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten; GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BlfPMZ 2001, 398 - LOOK).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03
    Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten; GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BlfPMZ 2001, 398 - LOOK).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03
    Auch hier ist stets auf das durch die Wörter gebildete Ganze, d. h. auf die Gesamtwahrnehmung dieser Wortzusammenstellung durch die angesprochenen Verkehrskreise, abzustellen und danach zu fragen, ob ein nicht unterscheidungskräftiger beschreibender oder werblicher Charakter auch der Wortkombination insgesamt zu entnehmen ist (EuGH GRUR Int. 2005, 135 ff., 137 - Maglite, Rn. 20 m. w. N; BGH GRUR 2002, 64, 65 - AC).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03
    Denn die Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 11.05.2006 - 29 W (pat) 270/03
    Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen wie in der angemeldeten Marke auszugehen, ohne dass gegenüber anderen Wortmarken unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft gerechtfertigt sind (BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft m. w. N).
  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

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